Wenn ein Hotel auf seiner Internetseite mit Sternen unter Hinweis auf eine DEHOGA-Klassifizierung wirbt und eine solche Klassifizierung nicht vorliegt, stellt das eine irreführende Werbung dar. Das Hotel kann dann wegen des Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. So entschied das Landgericht Traunstein (Az. 1 HK O 2790/22).
Auf einer Internetseite wurde ein Hotel mit drei fünfzackigen Sternen beworben. Beim Anklicken auf die Sternesymbole erschien der Hinweis, dass es sich um eine DEHOGA-Klassifizierung handele. Tatsächlich lag eine solche jedoch nicht vor. Die Betreiberin der Internetseite wurde daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht Traunstein gab dem Kläger Recht. Ihm stehe gemäß § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit Sternen zu. Die Drei-Sterne-Werbung für das Hotel sei irreführend und stelle einen Wettbewerbsverstoß dar. Es werde suggeriert, dass diesen Sternen eine offizielle Klassifizierung der DEHOGA zugrunde liege, was tatsächlich nicht der Fall sei. Der Verkehr gehe bei einer Sternebewertung von Hotels wie bei einer Verwendung von Güte- und Qualitätszeichen davon aus, dass die Güte anhand objektiver Merkmale in Erfüllung von Mindestanforderungen bestimmt werde und dass dies durch eine neutrale unabhängige und außerhalb des gewerblichen Gewinns stehende Stelle überprüft und gewährleistet werde.
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