Wenn zwei separate schriftliche Mietverträge über eine Wohnung und einen Stellplatz vorliegen, spricht die tatsächliche Vermutung dafür, dass beide Verträge rechtlich selbstständig sind. Der Umstand, dass der Stellplatz auf demselben Grundstück liegt wie die Wohnung, widerlegt die Vermutung nicht, wenn der Stellplatzmietvertrag keinen Bezug zum Wohnraummietvertrag nimmt und die Kündigungsmöglichkeiten unterschiedlich sind. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 94/20).
1995 mietete eine Frau eine Wohnung an. Im Mietvertrag war u. a. die kostenlose Nutzung eines Kfz-Stellplatzes auf dem Grundstück geregelt. Das Nutzungsrecht konnte jedoch jederzeit widerrufen werden. Nachdem das Grundstück verkauft wurde, beschloss die neue Vermieterin im Jahr 2006, dass die Stellplätze fortan kostenpflichtig angemietet werden müssen. Die Mieterin schloss daraufhin einen Mietvertrag über den Stellplatz ab. 2019 kündigte die Vermieterin den Stellplatz, wogegen sich die Klage der Mieterin richtete. Sowohl das Amtsgericht Berlin-Spandau als auch das Landgericht Berlin wiesen die Klage ab. Der Mietvertrag über den Stellplatz sei separat kündbar, da er vom Wohnraummietvertrag rechtlich selbstständig sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Mieterin.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Stellplatzmietvertrag sei separat kündbar. Bei einem schriftlichen Wohnraummietvertrag und einem separat hiervon abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage oder einen Stellplatz spreche eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit beider Vereinbarungen. Diese Vermutung könne im Einzelfall aber widerlegt werden. Die Vermutung der rechtlichen Selbstständigkeit beider Verträge habe die Mieterin hier jedoch nicht widerlegen können. Zwar rechtfertige der Umstand, dass sich der Stellplatz auf demselben Grundstück wie die Wohnung befindet, die Annahme, dass dessen Vermietung in den Wohnraummietvertrag einbezogen werden solle. Diese Annahme sei aber nicht zwingend, wenn der Stellplatzmietvertrag an keiner Stelle Bezug auf den Wohnraummietvertrag nehme und die Kündigungsmöglichkeiten unterschiedlich seien. So liege der Fall hier.
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